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Bedürfnisnachweis zu Corona-Zeiten (2020-2021 - Lockdown)

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie war der Schießbetrieb für Sportschützen teilweise über Monate hinweg nicht möglich (Lockdown). Erst seit Kurzem zeichnen sich hier wieder erste Lockerungen ab.

Damit den Sportschützen kein Nachteil dadurch entsteht, dass sie unverschuldet am Training gehindert waren, wurden die Waffenbehörden angewiesen, zugunsten der Sportschützen hinsichtlich zu erbringender Bedürfnisnachweise wie folgt zu verfahren:


            1. Die Monate März bis Mai 2020 werden zugunsten des Sportschützen im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 14 WaffG nicht berücksichtigt. Der Nachweiszeitraum wird entsprechend verlängert. Nicht erbrachte Schießnachweise können daher im Verlängerungszeitraum nachgeholt werden.
            2. Entsprechendes gilt für die Monate ab Juni 2020, wenn der Sportschütze – beispielsweise durch eine Bestätigung seines Schießsportvereins – nachweist, dass ihm die Ausübung des Schießsports auch weiterhin nicht möglich war. In Betracht kommen hier insbesondere Fälle, in denen Schießstände erst später wiedereröffnet wurden oder in denen ein verknapptes Angebot an Schießterminen aufgrund der infektionsschutzrechtlich gebotenen Einschränkungen/Hygienekonzepte bestand.
            3. Hiervon unberührt bleiben Konstellationen, in denen ein Sportschütze die Voraussetzungen auch unabhängig von den Corona-Beschränkungen bereits erfüllen konnte, indem er den Schießsport zwar nicht monatlich, aber achtzehn Mal innerhalb eines Jahres im Sinne von Nr. 14.2.1 WaffVwV betrieben hat, bevor ihm die Ausübung unmöglich wurde.

Quelle: ttps://www.stmi.bayern.de/sus/inneresicherheit/waffenundversammlungsrecht/

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