Waffenrechtliche Änderungen zum 01.01.2026

Der Gesetzgeber hat wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und dem Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen in § 14 Waffengesetz vorgenommen. Dies betrifft in erster Linie den Fortbestand des Bedürfnisses. Im folgenden möchten wir jedoch kurz aktuelle gesetzliche Regelung zum Bedürfnis zusammenfassen:

I. Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe gemäß § 14 Abs. 3 Waffengesetz

Unverändert gilt: Der Verband muss bestätigen, dass der Schütze zwölf Monate Mitglied in einem Schützenverein ist und

  • einmal pro Monat oder 
  • 18 Mal pro Jahr den Schießsport in einem Verein ausgeübt hat.

 

II.  Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen gemäß § 14 Abs. 4 Waffengesetz

Hier wurden wesentliche Änderungen vorgenommen:

Die Bescheinigung über den Fortbestand des Bedürfnisses muss nunmehr über den Verband glaubhaft gemacht werden. Eine Bescheinigung des Vereins reicht nicht mehr aus. Entsprechende Antragsformulare müssen über den Verein beim Verband eingereicht werden. Der Verband hat die Verantwortung hierüber durch Formulare wieder an den Verein und damit den Schützenmeister delegiert. Künftig muss vom Schützen glaubhaft gemacht werden, dass der Schießsport durch das Mitglied mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe ausgeübt wurde.

Es ist also Sache des Schützen, diesen Nachweis gegenüber dem Verein und damit gegenüber dem Verband zu erbringen. Am besten geschieht dies durch Vorlage eines sorgfältig und detailliert ausgeführten Schießbuchs, in dem nun auch vermerkt wird, dass mit der eigenen Waffe geschossen wurde. Hierzu haben wir einen eigenen Stempel angeschafft, mit welchem sich der Schütze den Gebrauch der eigenen Waffe beim Training in unserem Verein ins Schießbuch eintragen lassen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Nach der geltenden Rechtslage ist die waffenrechtliche Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Waffengesetz verpflichtet, das Fortbestehen eines Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Dies bedeutet, dass alle Schützen unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im Verein damit zu rechnen haben, im fünfjährigen Turnus durch die Waffenbehörde überprüft und damit aufgefordert zu werden, durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen, dass das Bedürfnis zum Besitz einer Waffe weiterhin fortbesteht.

Nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz ist das Mitglied verpflichtet, glaubhaft zu machen,

- innerhalb der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses  

- den Schießsport im Verein  

- mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe entweder

  1. mindestens einmal alle drei Monate oder 
  2. mindestens sechs Mal innerhalb von zwölf Monaten 
  3. jeweils für Kurz- und Langwafffen separat

ausgeübt zu haben.

Wichtig ist, dass diese Nachweise sowohl für lang-als auch Kurzwaffen zu erbringen sind, sodass letztlich die doppelte Anzahl der vorerwähnten Schießtermine (also zweimal in drei Monaten oder sich zwölfmal in zwölf Monaten) glaubhaft gemacht werden müssen, sofern der Nachweis für Kurz- und Langwaffen geführt werden muss.


III. Fortbestand des Bedürfnisses nach mehr als zehn Jahren seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 Waffengesetz

Hier hat sich nichts geändert. Es genügt weiterhin eine Bestätigung des Vereins. Allerdings ist auch hier die Waffenbehörde gesetzlich verpflichtet, den Fortbestand dieses zehnjährigen Bedürfnisses weiterhin alle fünf Jahre zu überprüfen.


IV. Erwerb und  Besitz von "Überkontingentwaffen" gemäß § 14 Abs. 5 Waffengesetz

Auch hier hat sich nichts geändert. Vorausetzung für den Erwerb und Besitz von "Überkontingentwaffen" ist nach wie vor, dass glaubhaft gemacht wird, das "Überkontingentwaffen" zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und regelmäßig an Schießsportwettkämpfen mit der eigenen Waffe teilgenommen wurde.


Zum 01.01.2026 hat es wichtige gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis zum Waffenerwerb bzw. zum Waffenbesitz gegeben. Diese in der Sache wichtigen Änderungen sind scheinbar an den Verbänden “vorbeigegangen“, so dass von dort keine nennenswerten Informationen erteilt wurden. Daher haben wir uns vereinsintern entschlossen, die wichtigsten ab 01.01.2026 geltenden gesetzlichen Änderungen in einem Dokument zusammenzufassen. Den Inhalt habe ich verlinkt. Ganz wichtig ist, dass der aktuelle Gesetzeswortlaut ab dem 01.01.2026 an den Gebrauch “einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe“ im Zusammenhang mit der Überprüfung des Fortbestands des Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen anknüpft. Da diese Voraussetzung vom Schützen gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen ist, raten wir allen Schützen dringend an, in den persönlichen Schießbüchern künftig zu vermerken, dass mit der eigenen Waffe geschossen wurde. Um unseren Schützen dies zu erleichtern, haben wir für unseren Verein einen separaten Stempel „Eigene Waffe“ angeschafft, sodass die Benutzung der eigenen Waffe im Rahmen des Trainings in unserem Schützenhaus beim Eintrag in das Schießbuch entsprechend zum Nachweis des Fortbestands des waffenrechtlichen Bedürfnisses eingestempelt werden kann. Dieser Stempel ist ein „Serviceangebot“ seitens unseres Vereins an Euch und keinesfalls als „bürokratische Zusatzbelastung“ durch uns Euch gegenüber zu sehen. Daher mein dringender Rat an alle: Nutzt diese Möglichkeit zum Nachweis des Gebrauchs einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe. Ergänzend verweise ich hierzu auf den Artikel auf unserer Seite "Waffen&Recht"

Hinweise zur Beantragung

Unten haben wir die vom BDS zur Verfügung gestellen Formulare über die Beantragung zurn Nachweis über den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedüfnisses zusammen gestellt. 
Um den vom Schützen zu erbringenden Nachweis über die Benutzung einer eigenen Waffe zu führen, haben wir ein vereinsinternes Formular entworfen, welches künftig durch unsere Mitglieder im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Bedürfnisses zu verwenden ist. Dieses Formular ist Grundlage zur Weiterleitung eins Antrags an den BDS. Es steht ebenfalls zum Download bereit.

Formular FSG Hersbruck

Formulare BDS

Rechtliche Grundlagen